RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 192 RStDGDienstzulage
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
385,6 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
485,4 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,
1 012,8 €,
4. a)
Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg
1 340,7 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien
1 668,5 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
1 226,6 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
157,4 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
443,4 €.
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- In Kraft seit 2026-07-01