RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 27 RStDGErnennungsdekret
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ernennung zum Richter
Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.
История изменений
- In Kraft seit 1979-07-01