RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 29 RStDGDiensteid des Richters
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ernennung zum Richter
(1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
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- In Kraft seit 2003-12-31