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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 42 RStDGZählung und Verzeichnung der Wahlpunkte

Wahlkommission

ДействуетОфициальный текст

Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.

История изменений
  • In Kraft seit 2003-12-31