RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 53 RStDGEntwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Standesausweis und Dienstbeschreibung
(1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.
(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999 )
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- In Kraft seit 2003-12-31