RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 58a RStDG
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Pflichten
Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.