RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 6 RStDGDienstzeit
Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
История изменений
- In Kraft seit 1988-05-01