RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68c RStDGAufwandsentschädigung
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b
36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter
45,1 Euro.