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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 76g RStDGVerhalten bei Gefahr

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte

ДействуетОфициальный текст

Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.