RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 78 RStDGDienstzuteilung
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.
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- In Kraft seit 2020-01-29