RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 88 RStDGVersetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
История изменений
- In Kraft seit 2021-01-01