HGHAG · Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
§ 11a HGHAG
Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden.