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Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und d · Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

§ 14 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und d

Artikel 14

ДействуетОфициальный текст

(1) Die türkischen Behörden werden den durch die Vermittlungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen jederzeit formlos die Wiedereinreise gestatten.

(2) Müssen solche Personen in Vollziehung einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden, so wird die türkische Vertretungsbehörde in Wien über Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ohne Verzug die erforderliche Übernahmserklärung ausstellen.

(3) Die türkischen Behörden sorgen über auf diplomatischem Wege gestelltes Verlangen für die Heimschaffung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, welche in Österreich der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.