§ 27 PG 1965Gebührenfreiheit
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
1. nach diesem Bundesgesetz oder
2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
История изменений
- In Kraft seit 1994-07-01