§ 52 PG 1965Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben UNTERHALTSBEZUG
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011 )
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
История изменений
- In Kraft seit 2012-01-01
Ссылается на
- PG 1965 ст. 159
- PG 1965 § 25
- PG 1965 § 41b