BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 21 BB-PO 1966Ablösung des Versorgungsbezuges
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.