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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 134 B-KUVGAblehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (§ 133) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-01