B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 162 B-KUVGUmbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten
1. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
Die bisherige Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weiter.