B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 27c B-KUVGZuschüsse an die Dienstgeber/innen
3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Für die Dienstgeber/innen der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sowie der nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden, ist § 53b ASVG sinngemäß anzuwenden.