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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 54 B-KUVGArten der Leistungen

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:

1. Pflichtleistungen;

2. freiwillige Leistungen.

(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.