B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 61 B-KUVGBare Leistungen an Stelle von Sachleistungen
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.
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- In Kraft seit 2020-01-01