B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 70 B-KUVGErweiterte Heilbehandlung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
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- In Kraft seit 2020-01-01