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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 18 PVG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

ДействуетОфициальный текст

(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.

История изменений
  • In Kraft seit 2009-08-19