FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 28 FLAG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.