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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 30c FLAG

ABSCHNITT Ia ABSCHNITT römisch eins a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

ДействуетОфициальный текст

Abs. 1 bis 3 sind ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden (vgl. § 55 Abs. 69 Z 3).

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

12 €,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

24 €,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

…

30 €.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

18 €,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

36 €,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich

45 €.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999 ) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 29,60 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich

19 €,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich

32 €,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich

42 €,

d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich

50 €,

e) über 600 km monatlich

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.