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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 16 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden.