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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 27 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.