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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 30 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 30

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Die zuständigen Behörden errichten zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.

История изменений
  • In Kraft seit 1979-12-01