Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)
§ 5 Soziale Sicherheit (Schweiz)
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.