Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
§ 11 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe
Artikel 11
Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.
История изменений
- In Kraft seit 1974-10-01