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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 0 Durchführung des Abkommens über Fürsorgeund

ДействуетОфициальный текст

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

StF: BGBl. Nr. 259/1969

Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, und zwar

für Österreich das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für soziale Verwaltung

für die Bundesrepublik der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Familie und Jugend

über die technischen Fragen der Durchführung des Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart:

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27 am 1. Jänner 1970 in Kraft.