§ 0 Durchführung des Abkommens über Fürsorgeund
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
StF: BGBl. Nr. 259/1969
Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, und zwar
für Österreich das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für soziale Verwaltung
für die Bundesrepublik der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Familie und Jugend
über die technischen Fragen der Durchführung des Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart:
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27 am 1. Jänner 1970 in Kraft.