§ 19 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 19
(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)
Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.
(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)
Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.