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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 23 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 23

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

ДействуетОфициальный текст

Beschwerden über das Verhalten von Trägern der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen den zuständigen Behörden vorbehalten.