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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 8 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 8

(Artikel 5 und 6 des Abkommens)

ДействуетОфициальный текст

(1) Der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge hat Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Abkommens zu richten

1. an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Unterstützte nach der Schädigung seinen letzten ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt vor dem Verlassen der Bundesrepublik gehabt hat,

2. wenn der Unterstützte nach der Schädigung keinen ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat

a) bei Kriegssachschäden an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist,

b) in allen anderen Fällen an den Oberstadtdirektor – Sozialamt – der Stadt Köln.

(2) Bestehen beim österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge Zweifel darüber, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik im einzelnen Fall nach dem Sitz des Ausgleichsamtes zuständig ist, so kann er sein Ersuchen um Regelung an das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. H. richten, das unverzüglich den zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge ermittelt, das Ersuchen an diesen weiterleitet und davon gleichzeitig den ersuchenden Träger verständigt.