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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 34 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 34

TEIL VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN TEIL römisch sechs. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

1. Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmaß strittig wird.

2. Es sind Verfahren vorzuschreiben, nach denen der Antragsteller sich gegebenenfalls von einer sachkundigen Person seiner Wahl oder von einem Vertreter einer Organisation vertreten oder unterstützen lassen kann, die die geschützten Personen vertritt.