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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 37 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 37

TEIL VII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann erforderlichenfalls von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen:

a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;

b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;

c) andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.