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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 30 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 30

ДействуетОфициальный текст

Die in Österreich beschäftigten französischen Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten österreichischen Dienstnehmer unterliegen jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen und gelangen, ebenso wie ihre Familienangehörigen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieser Staaten in den Genuß dieser Leistungen.