Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)
§ 41a Soziale Sicherheit (Frankreich)
Artikel 41a
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
История изменений
- In Kraft seit 1983-11-01