Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank · Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank
Gewährung von Geldleistungen
Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind die Geldleistungen direkt vom Träger des zuständigen Staates nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 1983-11-01