Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 3 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunAnwendung technischer Grundsätze
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
Ссылается на
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun ст. 119