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Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

§ 33 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunSignale

2. ABSCHNITT Taucherarbeiten mit Schlauch-Helmtauchergeräten

ДействуетОфициальный текст

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

(1) Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.

(2) Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:

Zahl der Züge:

Bedeutung:

1

„Halt!“

2

„Weniger Luft!“

3

„Mehr Luft!“

4

„Fertig zum Auftauchen!“

Rütteln

Notsignal, „Auftauchen!“

(3) Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.

(4) Nächst dem Standplatz der Signalperson muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.

(5) Die Signalperson und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.

История изменений
  • In Kraft seit 2004-11-16