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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 100 ArbVGMitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

ДействуетОфициальный текст

Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.