ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 131 ArbVGRechtsausübung durch Minderjährige
Abschnitt 2 Jugendvertrauensrat
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
История изменений
- In Kraft seit 1993-07-01