ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 131c ArbVGTätigkeitsdauer
Abschnitt 4 Zentraljugendvertrauensrat
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
Abschnitt 4 Zentraljugendvertrauensrat
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.