ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 16 ArbVGVerlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.