ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 163 ArbVGWeitergelten von Gesetzen
IV. TEIL römisch vier. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Für Dienststellen im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 , die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes unter den Geltungsbereich des Artikels III des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947 , fallen, bleibt dieser weiter in Kraft.
(2) Für nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), bleibt das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947 , bis zum 30. Juni 1976 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des II. Teiles auf solche Betriebe nicht anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 1975-07-01