ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 165 ArbVGWeiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
IV. TEIL römisch vier. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.