ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 19 ArbVGRechtswirkungen
2. HAUPTSTÜCK DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG
(1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.