ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 197 ArbVGBeistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
История изменений
- In Kraft seit 1996-09-22