ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 208 ArbVGGeltungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
История изменений
- In Kraft seit 2004-10-08